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   BGH, 01.03.2005 - XI ZR 399/03   

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https://dejure.org/2005,13383
BGH, 01.03.2005 - XI ZR 399/03 (https://dejure.org/2005,13383)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2005 - XI ZR 399/03 (https://dejure.org/2005,13383)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2005 - XI ZR 399/03 (https://dejure.org/2005,13383)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision ; Notwendigkeit einer Rechtsbesorgungserlaubnis für einen Treuhänder als (Fremd-) Geschäftsführer einer GbR für den Abschluss eines Darlehensvertrages

  • Judicialis

    GVG § 132

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 § 242
    Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungs- oder Hinweispflicht gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 4 U 13/06

    Gesellschaftsrecht: Zulässigkeit der Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben

    Die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass eine in gesellschaftsrechtlich zulässiger Weise als Fremdgeschäftsführer einer Publikums- GbR tätige Person, nicht der Erlaubnispflicht nach dem RBerG unterliegt, entspricht der inzwischen mehrfach geäußerten Rechtauffassung des XI. Zivilsenates des BGH (BGH Beschluss vom 21.12.2004-XI ZR 313/03; Hinweis vom 21.12.2004- XI ZR 399/03; Versäumnisurteil vom 15.02.2005 - XI ZR 396/03; Beschluss vom 01.03.2005 - XI ZR 399/03) und verschiedener Oberlandesgerichte (KG vom 08.04.2005 - 13 U 74/04; KG vom 15.04.2005 - 13 U 53/04; KG vom 22.12.2005 - Az: 16 U 19/05; ebenso schon Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Urteil vom 08.09.2003 - 3 U 117/02).

    Vor dem zuvor dargestellten Hintergrund ist es dabei aber auch sachgerecht, diese Frage danach zu beantworten, ob die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter im Hinblick auf den Zweck des RBerG bei der Beauftragung eines Fremdgeschäftsführers mit der Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten schutzwürdiger sind als bei der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten durch einen Gesellschaftergeschäftsführer (so BGH Hinweis vom 21.12.2004 - XI ZR 399/03; ebenso Schimansky, WM 2005, 2205, 2209 ff.; kritisch zu diesem Begründungsansatz: Habersack, BB 2005, 1695, 1697; Altmeppen ZIP 2006, 1, 4).

  • OLG Brandenburg, 26.10.2005 - 4 U 18/05

    Persönliche Haftung auf Grund eines Darlehensvertrages; Auslegung über die Frage

    Diesen, insbesondere dem die GbR bei Unterzeichnung des Vertrages vom 30.11./02.12.1994 vertretenden Fondsinitiator K... gegenüber, kann die Beklagte aber keine Aufklärungspflicht verletzt haben, weil sie davon ausgehen konnte und musste, dass dieser über sämtliche Vorteile und Risiken des Darlehensvertrages für die Fondsgesellschaft genauestens, im Zweifel sogar besser als die Beklagte selbst, informiert war (so im Ergebnis auch: BGH, Beschluss vom 01.03.2005 - Az: XI ZR 399/03).
  • BGH, 17.07.2007 - XI ZR 77/07

    Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung der Gesellschafter

    Aufklärungspflichten aus dem mit der GbR geschlossenen Darlehensvertrag oder in dessen Vorfeld hatte die Klägerin allenfalls ihr gegenüber, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaftern, die der Klägerin vor dem Beitritt nicht bekannt waren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2005 - XI ZR 399/03).
  • BGH, 17.07.2007 - XI ZR 70/07

    Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung der Gesellschafter

    Aufklärungspflichten aus dem mit der GbR geschlossenen Darlehensvertrag oder in dessen Vorfeld hatte die Klägerin allenfalls ihr gegenüber, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaftern, die der Klägerin vor dem Beitritt nicht bekannt waren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2005 - XI ZR 399/03).
  • BGH, 17.07.2007 - XI ZR 161/07

    Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung der Gesellschafter

    Aufklärungspflichten aus dem mit der GbR geschlossenen Darlehensvertrag oder in dessen Vorfeld hatte die Klägerin allenfalls ihr gegenüber, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaftern, die der Klägerin vor dem Beitritt nicht bekannt waren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2005 - XI ZR 399/03).
  • OLG Koblenz, 02.11.2005 - 1 U 1293/04
    beim Abschluss von Verträgen für diese keine fremden, sondern aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung eigene Rechtsangelegenheiten ( BGH, Beschl. v. 01.03.2005 - XI ZR 399/03 -, vorgelegt als Anlage BK17; Beschl. v. 21.12.2004 - XI ZR 313/03 -, vorgelegt als Anlage BK3; Hinweis vom 21.12.2004 - XI ZR 399/03 -, vorgelegt als Anlage BK2; KG, Urt. v. 31.08.2004 - 4 U 202/03 -, vorgelegt als Anlage BK1), so dass der Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes nicht eröffnet ist.
  • KG, 09.01.2007 - 4 U 98/06
    Besondere Umstände oder Verhältnisse, bei deren Vorliegen nach Treu und Glauben vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten der finanzierenden Bank im Verhältnis zu den Fondsgesellschaftern begründet sein können ( BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - XI ZR 399/03 -), werden nicht vorgetragen.
  • KG, 30.01.2007 - 4 U 160/06
    Im Übrigen sind besondere Umstände oder Verhältnisse, bei deren Vorliegen nach Treu und Glauben vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten der finanzierenden Bank im Verhältnis zu den Fondsgesellschaftern begründet sein können ( BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - XI ZR 399/03 -), nicht vorgetragen.
  • LG München I, 07.08.2006 - 22 O 1142/06
    Die jeweilige GbR war als alleinige Darlehensnehmerin hinsichtlich des finanzierten Bauobjekts nicht aufklärungsbedürftig, da sie sich das Wissen ihrer Vertreter nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (vgl.u.a. BGH vom 21.12.2004 - XI ZR 399/03 ).
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